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Barrierefreiheit im Web: Die EU-Richtlinie, die Sie kennen müssen

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Die digitale Barrierefreiheit ist ein entscheidendes Thema unserer Zeit. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die EU-Webseitenrichtlinie 2016/2102, auch bekannt als Web Accessibility Directive (WAD). Sie erfahren, welche öffentlichen Stellen betroffen sind, welche technischen Standards gelten, welche Fristen für die Umsetzung einzuhalten sind und welche Ausnahmen es gibt. Zusätzlich beleuchten wir das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab Mitte 2025 weitere wichtige Anforderungen für Unternehmen einführt. Am Ende des Artikels finden Sie zudem praktische Beispiele und nützliche Links zur Vertiefung.

Wichtige Aspekte der EU-Gesetzgebung zur Barrierefreiheit

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene, einschließlich Verwaltungen, Gerichten, Polizeistellen, öffentlichen Krankenhäusern, Universitäten und Bibliotheken. Diese umfassende Anwendbarkeit sorgt dafür, dass Bürger in allen Lebensbereichen Zugang zu notwendigen Informationen und Dienstleistungen haben.

Für Studenten mit Behinderungen bedeutet dies beispielsweise, dass sie ungehindert auf Lernmaterialien zugreifen können. Stellen Sie sich vor, eine Bibliothek passt ihre Online-Kataloge und digitalen Ressourcen so an, dass sie für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglich sind. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein Schritt in Richtung einer inklusiveren Gesellschaft.

Ein weiteres Beispiel für die Anwendung der EN 301 549 ist die Anpassung von Polizeiseiten, die nun für Sehbehinderte lesbar sind. Dies könnte bedeuten, dass Polizeiberichte und wichtige Mitteilungen in Formaten bereitgestellt werden, die von Screenreadern gelesen werden können, oder dass Webseiten farbkodiert sind, um einen höheren Kontrast zu gewährleisten.

Technische Standards

Die Barrierefreiheit wird durch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 definiert. Diese Norm bezieht sich in Kapitel 9 auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf den Konformitätslevels A und AA. Diese Richtlinien definieren Kriterien für Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webinhalten.

Zum Beispiel stellen WCAG-Kriterien sicher, dass Farben ausreichend kontrastieren, sodass Texte auch von Menschen mit Sehbehinderungen gelesen werden können. Texte müssen so gestaltet sein, dass sie von Screenreadern vorgelesen werden können, was insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen wichtig ist. Ein weiteres Beispiel ist die Anforderung, dass alle interaktiven Elemente wie Formulare und Buttons mit der Tastatur bedienbar sind, was für Menschen mit motorischen Einschränkungen unerlässlich ist.

Umsetzungsfristen

Die EU-Webseitenrichtlinie legt verschiedene Fristen für die Umsetzung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen fest. Diese Fristen sind klar definiert und müssen eingehalten werden, um die gesetzliche Konformität zu gewährleisten. Hier eine Übersicht:

Frist Anwendung
23. September 2019 Neue Websites
23. September 2020 Bestehende Websites
23. September 2019 Intranets und Extranets, bei grundlegender Überarbeitung
23. Juni 2021 Mobile Anwendungen
23. September 2018 Neue Dateiformate aus Büroanwendungen wie PDF- oder Microsoft-Office-Dateien
23. September 2020 Zeitbasierte Medien (inkl. Untertitel und/oder Audiodeskription)

Diese Fristen wurden im nationalen Recht umgesetzt, wobei in Deutschland die Umsetzung auf Bundesebene im Juli 2018 durch Anpassungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) erfolgte.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Öffentliche Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren Websites veröffentlichen, die den Stand der Umsetzung, bekannte Einschränkungen und Kontaktmöglichkeiten für Feedback enthält. Diese Erklärung dient der Transparenz und ermöglicht Nutzern, Barrieren zu melden und Verbesserungen anzuregen. Eine gute Erklärung zur Barrierefreiheit enthält Abschnitte über den aktuellen Stand, bestehende Barrieren und Kontaktmöglichkeiten. Ein Beispiel für eine solche Erklärung könnte folgendermaßen aussehen:

"Unsere Website ist bestrebt, den Zugang für alle Nutzer, unabhängig von ihren Fähigkeiten, zu gewährleisten. Derzeit sind 95% unserer Inhalte barrierefrei zugänglich. Einige ältere Dokumente können jedoch noch Barrieren aufweisen. Bitte kontaktieren Sie uns unter barrierefreiheit@website.de, wenn Sie auf Schwierigkeiten stoßen oder Verbesserungsvorschläge haben."

Feedback-Mechanismus

Es muss eine barrierefreie Möglichkeit geschaffen werden, elektronischen Kontakt aufzunehmen und Mängel zu melden. Ein barrierefreier Feedback-Mechanismus könnte eine einfache Kontaktform mit großen Schriftarten und einer Screenreader-Unterstützung umfassen. Dies stellt sicher, dass Nutzer effektiv Feedback geben und Probleme schnell gelöst werden können. Beispielsweise könnte eine Website ein Feedback-Formular mit großen, kontrastreichen Feldern und einer klaren, einfachen Sprache bieten. Zusätzlich könnte ein direkter Link zu einem barrierefreien Feedback-Formular prominent auf jeder Seite der Website platziert sein.

Überwachung und Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen und der EU-Kommission regelmäßig Berichte zu erstatten. Diese Berichterstattung ist entscheidend, um den Fortschritt zu dokumentieren und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Durch regelmäßige Berichte können Schwachstellen identifiziert und gezielt behoben werden. Zum Beispiel könnte ein Bericht aufzeigen, dass eine bestimmte Behörde Schwierigkeiten hat, ihre mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Diese Erkenntnis könnte dann dazu führen, dass zusätzliche Ressourcen bereitgestellt oder spezielle Schulungen durchgeführt werden, um das Problem zu beheben.

Schulung und Sensibilisierung

Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Förderung von Schulungsprogrammen und zur Sensibilisierung für Barrierefreiheit ergreifen. Schulungen können Workshops für Webdesigner und Entwickler sowie Sensibilisierungskampagnen in öffentlichen Institutionen umfassen. Beispielsweise könnten Webentwickler in Workshops lernen, wie sie barrierefreie Webseiten gestalten, während Sensibilisierungskampagnen in öffentlichen Einrichtungen das Bewusstsein für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen könnten. Ein solches Programm könnte praktische Übungen beinhalten, bei denen die Teilnehmer lernen, wie sie ihre Websites so gestalten, dass sie den Anforderungen der WCAG 2.1 entsprechen.

Ausnahmen

Es gibt einige Ausnahmen bei der Umsetzung der EU-Webseitenrichtlinie:

  • Archivierte Inhalte: Inhalte, die vor dem 23. September 2019 archiviert wurden, müssen nicht barrierefrei umgesetzt werden, es sei denn, sie werden für aktive Verwaltungsverfahren benötigt. Ein konkretes Beispiel: Ein Archiv, das historische Dokumente enthält, muss diese nicht digital barrierefrei anbieten, es sei denn, sie werden für aktuelle Verwaltungsverfahren benötigt.

  • Zeitbasierte Medien: Für zeitbasierte Medien galt eine verlängerte Frist bis zum 23. September 2020.

  • Inhalte von Dritten: Inhalte, die nicht von der betreffenden öffentlichen Stelle finanziert oder entwickelt werden oder ihrer Kontrolle unterliegen, sind von den Anforderungen ausgenommen.

  • Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen: Diese müssen nicht barrierefrei gestaltet werden, wenn die Barrierefreiheit aufgrund der Erhaltung, Echtheit oder Integrität des Stücks nicht gewährleistet werden kann. Ein Beispiel wäre ein Museum, das digitale Reproduktionen von antiken Manuskripten bereitstellt. Wenn die Barrierefreiheit dieser Reproduktionen die Echtheit oder Integrität des Originaldokuments beeinträchtigen würde, könnten sie von der Richtlinie ausgenommen werden.

  • Extranets und Intranets: Inhalte von Extranets und Intranets, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, müssen erst bei einer grundlegenden Überarbeitung barrierefrei gestaltet werden.

  • Unverhältnismäßige Belastung: Öffentliche Stellen können sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last darstellen würde. Zum Beispiel könnte eine kleine Gemeindeverwaltung argumentieren, dass die vollständige Barrierefreiheit ihrer umfangreichen historischen Archive eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

  • Live-Übertragungen: Aufgezeichnete Live-Übertragungen zeitbasierter Medien müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Erstausstrahlung oder Wiederveröffentlichung barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Ausnahmen sollen die Umsetzung erleichtern, dürfen jedoch nicht als Freibrief für die Vermeidung von Barrierefreiheit missverstanden werden. Öffentliche Stellen sollten trotz dieser Ausnahmen bestrebt sein, ihre digitalen Angebote so barrierefrei wie möglich zu gestalten.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel dem Onlinehandel oder bei Telekommunikationsdienstleistungen. Ab Mitte 2025 müssen Websites barrierefrei sein. Dies stellt eine bedeutende Erweiterung der bestehenden Vorschriften dar und betrifft nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch private Unternehmen. Ziel ist es, die Barrierefreiheit in allen digitalen Bereichen zu verbessern und sicherzustellen, dass alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, Zugang zu Online-Diensten haben.


Quellen:

  1. Bundesfachstelle Barrierefreiheit
  2. EU-Kommission - Standards und Harmonisierung der Webzugänglichkeit
  3. Barrierefreie Informationstechnik - EN 301 549

 

Wie sind Ihre Erfahrungen mit barrierefreien Websites? Haben Sie Schwierigkeiten oder positive Erfahrungen gemacht? Teilen Sie Ihre Gedanken und helfen Sie uns, die digitale Welt für alle zugänglicher zu machen!

(Autor: schubertmediaschubertmedia), Eingetragen am 23.07.2024


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